Patente
Ein Patent ist ein sogenanntes technisches Schutzrecht und bietet Ihnen Schutz für Ihre Erfindungen. Patente können geltend gemacht werden, wenn Produkte diese Erfindungen nutzen und somit in den Schutzbereich des Patents fallen. Eine Patentanmeldung wird vor der Erteilung des Patents vom zuständigen Patentamt geprüft und gibt Schutz für maximal 20 Jahre.
Ich betreue Sie von der Erstellung einer Patentstrategie über die Ausarbeitung einer Patentanmeldung und das Prüfungsverfahren bis zur Patenterteilung. Dabei kann ich Sie sowohl vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) wie auch vor dem Europäischen Patentamt (EPA) vertreten, wenn der Schutz in Deutschland nicht ausreichen sollte. Darüber hinaus kann ich Ihnen durch Kooperation mit ausländischen Patentanwälten helfen, um Ihre Erfindung weltweit zu schützen.
Nach der Patenterteilung besteht die Möglichkeit, Einspruch gegen die Patenterteilung durch das zuständige Patentamt einzulegen. Hier vertrete ich Sie sowohl einerseits, um gegen störende Schutzrechte Dritter vorzugehen, und andererseits beim Angriff auf Ihre Patente durch Dritte.
Im Verletzungsfall vertrete ich Ihre Interessen gegenüber einem Patentverletzer oder auch im Falle, dass Sie der Patentverletzung beschuldigt werden, gegenüber einem dritten Patentinhaber. Dies kann auf dem direkten Verhandlungsweg mit der Gegenseite oder auch in einem gerichtlichen Verletzungverfahren geschehen. Hier erfolgt eine Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Rechtsanwalt. Im Verletzungsfall wird oftmals Nichtigkeitsklage gegen das Patent erhoben. Im Nichtigkeitsverfahren wird - ähnlich wie im Einspruchsverfahren - die Schutzfähigkeit des Patents erneut überprüft.
Gebrauchsmuster
Auch das Gebrauchsmuster ist ein sogenanntes technisches Schutzrecht, dass Ihnen Schutz für Ihre Erfindungen bietet. Eine amtsseitige Prüfung des Gebrauchsmusters erfolgt im Gegensatz zum Patent nicht, weshalb das Gebrauchsmuster direkt vom Patentamt eingetragen wird und somit schnell zur Verfügung steht und sehr kostengünstig ist. Das Gebrauchsmuster kann für maximal 10 Jahre eingetragen werden.
Ich betreue Sie sowohl bei strategischen Fragen wie auch bei der Ausarbeitung und Einreichung von Gebrauchsmusteranmeldungen.
Nach der Eintragung des Gebrauchsmusters besteht für Dritte die Möglichkeit eine Löschung des Gebrauchsmusters beim Patentamt zu beantragen. Hier vertrete ich Sie einerseits, um aktiv gegen Schutzrechte Dritter vorzugehen, und andererseits bei Angriffen durch Dritte gegen Ihre Schutzrechte.
Im Verletzungsfall wird ähnlich wie bei einem Patent vorgegangen. Allerdings ist die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters im Verletzungsfall noch zu prüfen.
Marken
Eine Marke ist ein nicht-technisches Schutzrecht und wird typischerweise verwendet, um Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens zu kennzeichnen. Es lassen sich alle Zeichen schützen, die geeignet sind, die Waren und/oder Dienstleistungen Ihres Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Es gibt verschiedene Arten von Marken. Zu den gängigsten gehören Wortmarken, Bildmarken und kombinierte Wort- und Bildmarken. Darüber hinaus können beispielsweise auch Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, wenn diese als Marke genutzt werden.
Ich berate Sie gerne bereits bei der Auswahl einer geeigneten Marke. Dazu kann eine Prüfung gehören, ob Ihre Marke schon verwendet wird, ggf. in abgewandelter Form. Auch wenn das zuständige Amt Ihre Marke nicht wie gewünscht eintragen möchte, kann ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen, um die Marke zur Eintragung zu bringen. Dabei kann ich Sie sowohl vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) wie auch vor dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) vertreten, um Schutz in der gesamten Europäischen Union zu erlangen. Durch Kooperation mit ausländischen Patentanwälten kann ich Ihnen bei der Erlangung von Markenschutz über die Europäische Union hinaus helfen.
Nach einer Markenanmeldung besteht die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragung der Marke einzulegen, beispielsweise wenn es bereits eine ähnliche oder identische Marke gibt. Hier vertrete ich Sie, um gegen Marken Ihrer Wettbewerber vorzugehen sowie im Fall, dass Ihre Wettbewerber Widerspruch gegen die Eintragung Ihrer Marke eingelegt haben.
Bei der Verwendung Ihrer Marke durch Dritte vertrete ich Ihre Interessen, um beispielsweise eine Unterlassung zu erwirken oder Verletzungsklage einzureichen. Auch wenn Sie von Dritten durch Markenverletzung beschuldigt werden, helfe ich Ihnen gerne, diesen Streit auszuräumen. Oft können Streitfälle durch Einschaltung eines Patentanwalts schnell und ohne Anrufung eines Gerichts ausgeräumt werden.
Designs/Geschmacksmuster
Auch das Design bzw. Geschmacksmuster ist ein nicht-technisches Schutzrecht. Als Design oder Geschmacksmuster kann die Erscheinungsform von industriell oder handwerklich hergestellten Erzeugnissen, zum Beispiel von Bekleidung, Möbeln, Fahrzeugen, Stoffen, Ziergegenständen oder grafischen Symbolen eingetragen und dadurch geschützt werden. Auch Teile von Erzeugnissen können als Design einzeln geschützt werden, zum Beispiel verschiedene Komponenten eines Fahrzeugs. Designs können beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen werden, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) werden sie als Geschmacksmuster bezeichnet.
Das Design wird nur formal geprüft und vom zuständigen Amt eingetragen. Das Design gewährt ein zeitlich begrenztes Monopol von maximal 25 Jahren auf die Erscheinungsform, also die die äußere Form- und Farbgestaltung eines Produkts.
Arbeitnehmererfinderecht
Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Arbeit eine Erfindung tätigen, fallen unter das Arbeitnehmererfindergesetz, woraus sich Pflichten aber auch Rechte ergeben. So muss eine Erfindung zunächst dem Arbeitgeber gemeldet werden, damit dieser die Gelegenheit bekommt, die Erfindung zu prüfen und für sich in Anspruch zu nehmen. Der Arbeitnehmer erhält dafür eine Erfindervergütung. Falls der Arbeitgeber die Erfindung nicht in Anspruch nicht, kann der Arbeitnehmer die Erfindung verwerten.
Ich helfe Ihnen gerne, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und effektiv die Erfindung zu verwerten. In der Praxis ergeben sich teilweise Probleme, die insbesondere die Höhe der Erfindervergütung betreffen. Diese Probleme lassen sich jedoch basierend auf der gängigen Entscheidungspraxis der zuständigen Schiedsstelle oftmals leicht ausräumen. Ich helfe gerne, eine angemessene Erfindervergütung vorab zu ermitteln, oder die Vergütung bei Uneinigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Angemessenheit zu überprüfen.